Digitale Geschäfte mit oder ohne Rechnung?

Multi
5 min readFeb 10, 2022

--

Bei IOTA tut sich was! Nach erfolgreichen NFT-Verkäufen, die ausschließlich mit IOTA abgewickelt wurden, stellt sich (zumindest mir) die Frage was bei solchen Verkäufen steuerlich, rechtlich und hinsichtlich Rechnungsstellung zu beachten ist.

Der typische Verkaufsvorgang eines NFT sales auf einer eigens dafür eingerichteten Website(siehe tanglelabs.io und rustyrobots.io) zeichnet sich dadurch aus, dass Käufer und Verkäufer beim Vertragsschluss so wenig Informationen wie möglich miteinander austauschen. Ein Identifizieren der jeweiligen Identitäten durch Name, Adresse oder Impressum hinter den kryptographischen Identitäten erfolgt nicht, da Zahlungen mittels DLT sicher und unumkehrbar abgewickelt werden können und physische Ware an keine Lieferadresse versandt werden muss.

Ein pseudoanonymer Handel hat gleich mehrere Vorteile, er kann einfacher automatisiert und umgesetzt werden. Außerdem gilt: Je weniger zu erhebende Daten, desto schneller die Abwicklung und desto wahrscheinlicher ein “Durchklicken” bis zum Geschäftsabschluss.

Die positiven Konsequenzen eines vereinfachten Handels können wir auch im deutschen Lokalhandel beobachten, denn hier greift das Bürokratieentlastungsgesetz II. Bei Beträgen unter 250 Euro stellt der Verkäufer oft einen Kassenbon nach den Vorgaben der Kleinbetragsrechnung aus.

Im Rahmen dieser Rechnungsstellung muss, im Gegensatz zur herkömmlichen Rechnung, nicht der Name und die Anschrift des Käufers erfasst und abgedruckt werden. Darüberhinaus muss auch nicht die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers angegeben werden.

Kassenbon gleich Kleinbetragsrechnung

Man stelle sich vor, jeder müsste an der Supermarktkasse seinen Namen und seine Adresse angeben. Bei der Bezahlung mit dem Smartphone könnte das in den Bereich des Möglichen rücken — hoffentlich kommt es nicht so weit!

Die Kleinbetragsrechnung stellt für Digital-Unternehmer eine erhebliche Vereinfachung dar, denn Name und Adresse des Käufers müssen nicht erfasst und gespeichert(Stichwort: DSGVO) werden. Sie greift allerdings nicht bei folgenden Tatbeständen:

Alles Tatbestände, die meiner Einschätzung nach, nicht vorliegen. Somit kann die Rechnung in jedem Fall gekürzt werden. Meiner Meinung nach, ist dies bei Rechnungsbeträgen im Cent-Bereich auch verhältnismäßig.

Sonderfall elektronische Dienstleistungen

Der europäische Gesetzgeber hat sich speziell mit Vertrieb von digitalen Produkten und dessen Besteuerung auseinandergesetzt. Hierbei wurde auch das Thema Rechnungsstellung aufgegriffen. Generell gilt ab dem 01.01.2015 bei elektronischen Dienstleistungen im Bereich B2C das Bestimmungslandprinzip. Der Ort der Leistung liegt somit am Wohnsitz des privaten Kunden bzw. im entsprechenden Staat und die Umsatzsteuer ist im Land des Käufers abzuführen. Grundsätzlich gelten dann auch Pflichten und Gesetze zur Rechnungsstellung des entsprechenden Staates.

Soweit muss es jedoch nicht kommen. Zum einen wird zu Vereinfachungszwecken das (M)OSS-Verfahren angeboten — in dem Fall muss dem Käufer keine Rechnung ausgestellt werden — oder aber man macht als Unternehmer von der Bagatellgrenze(Umsätze insgesamt unter 10.000 Euro) Gebrauch, führt die Umsatzsteuer in Deutschland ab und hält sich an deutsches Recht hinsichtlich Rechnungsstellung.

Wie bereits erwähnt, kann bei Anwendung des OSS-Verfahrens auf die Ausstellung einer Rechnung an einen EU-Ausländer verzichtet werden. Dies ist zu begrüßen, da die Generierung von Rechnungen mit sich stets aktualisierenden Daten, wie dem IOTA-Wechselkurs, einen (wenn auch automatisierbaren) Mehraufwand darstellen würde. Man stelle sich vor, ein Unternehmer verkauft täglich mehrere Tausend Datenpakete für jeweils wenige Cent, hierfür müsste jedes Mal eine Rechnung neu generiert und mitgeschickt werden. Ohne die Erhebung einer E-Mail Adresse müsste der Download der Rechnung womöglich im Browser erfolgen. Erfolgt der Konsum der Daten ausschließlich über eine API, sind weitere Hürden in Sicht.

Daher stellt sich die Frage, ob auf die Ausstellung von Rechnungen gar ganz verzichtet werden kann.

Nach §14 Abs. 2 UStG hängt eine Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen stets vom Bezugspunkt der Leistung und vom Status des Leistungsempfängers ab. Der Unternehmer muss Rechnungen gemäß §14 Abs. 2 Nr. 2 UStG regelmäßig nur ausstellen, wenn er ein Geschäft mit einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen tätigt oder eine Leistung gegenüber einer juristischen Person erbringt, die kein Unternehmer ist.

Tatsächlich steht es also Unternehmern bei Leistungen gegenüber Privatpersonen frei, eine Rechnung zu erteilen.

Fraglich bleibt wie der Unternehmer feststellen kann, ob der Käufer als Unternehmer oder Privatperson agiert. Hier kann auf die verkaufte Dienstleistung oder Ware abgestellt werden. Im Supermarkt oder bei digitalen Inhalten wie kostenpflichtigen Artikeln, NFTs oder bestimmte Daten darf davon ausgegangen werden, dass vornehmlich Privatpersonen einkaufen. Beim Verkauf von Industriedaten oder Big Data ist hingegen von einem B2B-Verhältnis auszugehen.

Beachte

Eine Befreiung von der Rechnungsausstellung geht nicht mit einer Umsatzsteuerbefreiung und auch nicht mit einer Befreiung von Informationspflichten, vor und nach dem Bestellvorgang, einher. Um als Unternehmer Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzuführen, bedarf es in der Regel einer ordnungsgemäßen Rechnung. Aufgrund von Informationspflichten, kann es Sinn machen, dem Käufer dennoch eine Rechnung auszustellen.

Interessant

Auch für die Gewinnermittlung, z.B. in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung braucht es nicht zwangsläufig Rechnungen. Eine Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben mittels Belegen ist ausreichend.

Next Up

Um gesetzliche Informationspflichten und daraus resultierende potenzielle Hürden für die IOTA data economy geht es im nächsten Teil.

Wenn ihr den Teil nicht verpassen wollt, folgt mir gerne auf medium oder twitter.

--

--

Multi

Auf diesem Blog geht es hautpsächlich um Kryptos (IOTA & SMR) und wie diese Technologien rechtssicher in unternehmerische Aktivitäten eingebunden werden können.